Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption

Übersetzung


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Art. 19

(1) Das Kind kann nur in den Auf­nah­me­staat ge­bracht wer­den, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des Ar­ti­kels 17 er­füllt sind.

(2) Die Zen­tra­len Be­hör­den bei­der Staa­ten sor­gen da­für, dass das Kind si­cher und un­ter an­ge­mes­se­nen Um­stän­den in den Auf­nah­me­staat ge­bracht wird und dass die Ad­op­tiv­el­tern oder die künf­ti­gen Ad­op­tiv­el­tern das Kind wenn mög­lich be­glei­ten.

(3) Wird das Kind nicht in den Auf­nah­me­staat ge­bracht, so wer­den die in den Ar­ti­keln 15 und 16 vor­ge­se­he­nen Be­rich­te an die ab­sen­den­den Be­hör­den zu­rück­ge­sandt.

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