Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption

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Art. 23

(1) Ei­ne Ad­op­ti­on wird in den an­de­ren Ver­trags­staa­ten kraft Ge­set­zes an­er­kannt, wenn die zu­stän­di­ge Be­hör­de des Staa­tes, in dem sie durch­ge­führt wor­den ist, be­schei­nigt, dass sie ge­mä­ss dem Über­ein­kom­men zu Stan­de ge­kom­men ist. Die Be­schei­ni­gung gibt an, wann und von wem die Zu­stim­mun­gen nach Ar­ti­kel 17 Buch­sta­be c er­teilt wor­den sind.

(2) Je­der Ver­trags­staat no­ti­fi­ziert dem De­po­si­tar des Über­ein­kom­mens bei der Un­ter­zeich­nung, der Ra­ti­fi­ka­ti­on, der An­nah­me, der Ge­neh­mi­gung oder dem Bei­tritt Iden­ti­tät und Auf­ga­ben der Be­hör­de oder Be­hör­den, die in die­sem Staat für die Aus­stel­lung der Be­schei­ni­gung zu­stän­dig sind. Er no­ti­fi­ziert ihm fer­ner je­de Än­de­rung in der Be­zeich­nung die­ser Be­hör­den.

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