Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption

Übersetzung


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Art. 34

Wenn die zu­stän­di­ge Be­hör­de des Be­stim­mungs­staats ei­nes Schrift­stücks dar­um er­sucht, ist ei­ne be­glau­big­te Über­set­zung bei­zu­brin­gen. So­fern nichts an­de­res be­stimmt ist, wer­den die Kos­ten der Über­set­zung von den künf­ti­gen Ad­op­tiv­el­tern ge­tra­gen.

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