Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption

Übersetzung


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Art. 8

Die Zen­tra­len Be­hör­den tref­fen un­mit­tel­bar oder mit Hil­fe staat­li­cher Stel­len al­le ge­eig­ne­ten Mass­nah­men, um un­statt­haf­te Ver­mö­gens- oder sons­ti­ge Vor­tei­le im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Ad­op­ti­on aus­zu­sch­lies­sen und al­le den Zie­len des Über­ein­kom­mens zu­wi­der­lau­fen­den Prak­ti­ken zu ver­hin­dern.

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