Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

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Art. 22

In ge­richt­li­chen oder be­hörd­li­chen Ver­fah­ren, die un­ter die­ses Über­ein­kom­men fal­len, darf für die Zah­lung von Kos­ten und Aus­la­gen ei­ne Si­cher­heits­leis­tung oder Hin­ter­le­gung gleich wel­cher Be­zeich­nung nicht auf­er­legt wer­den.

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