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Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Übersetzung

Art. 28

Ei­ne zen­tra­le Be­hör­de kann ver­lan­gen, dass dem An­trag ei­ne schrift­li­che Voll­macht bei­ge­fügt wird, durch die sie er­mäch­tigt wird, für den An­trag­stel­ler tä­tig zu wer­den oder einen Ver­tre­ter zu be­stel­len, der für ihn tä­tig wird.