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Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Übersetzung

Art. 34

Die­ses Über­ein­kom­men geht im Rah­men sei­nes sach­li­chen An­wen­dungs­be­reichs dem Über­ein­kom­men vom 5. Ok­to­ber 19611 über die Zu­stän­dig­keit der Be­hör­den und das an­zu­wen­den­de Recht auf dem Ge­biet des Schut­zes von Min­der­jäh­ri­gen vor, so­weit die Staa­ten Ver­trags­par­tei­en bei­der Über­ein­kom­men sind. Im üb­ri­gen be­schränkt die­ses Über­ein­kom­men we­der die An­wen­dung an­de­rer in­ter­na­tio­na­ler Über­ein­künf­te, die zwi­schen dem Ur­sprungs­staat und dem er­such­ten Staat in Kraft sind, noch die An­wen­dung des nicht­ver­trag­li­chen Rechts des er­such­ten Staa­tes, wenn da­durch die Rück­ga­be ei­nes wi­der­recht­lich ver­brach­ten oder zu­rück­ge­hal­te­nen Kin­des er­wirkt oder die Durch­füh­rung des Be­suchs­rechts bezweckt wer­den soll.