Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Übersetzung


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Art. 1

Ziel die­ses Über­ein­kom­mens ist es,

a)
die so­for­ti­ge Rück­ga­be wi­der­recht­lich in einen Ver­trags­staat ver­brach­ter oder dort zu­rück­ge­hal­te­ner Kin­der si­cher­zu­stel­len, und
b)
zu ge­währ­leis­ten, dass das in ei­nem Ver­trags­staat be­ste­hen­de Sor­ge- und Be­suchs­recht in den an­de­ren Ver­trags­staa­ten tat­säch­lich be­ach­tet wird.

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