Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Übersetzung


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Art. 10

Die zen­tra­le Be­hör­de des Staa­tes, in dem sich das Kind be­fin­det, trifft oder ver­an­lasst al­le ge­eig­ne­ten Mass­nah­men, um die frei­wil­li­ge Rück­ga­be des Kin­des zu be­wir­ken.

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