Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Übersetzung


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 14

Ha­ben die Ge­rich­te oder Ver­wal­tungs­be­hör­den des er­such­ten Staa­tes fest­zu­stel­len, ob ein wi­der­recht­li­ches Ver­brin­gen oder Zu­rück­hal­ten im Sinn des Ar­ti­kels 3 vor­liegt, so kön­nen sie das im Staat des ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts des Kin­des gel­ten­de Recht und die ge­richt­li­chen oder be­hörd­li­chen Ent­schei­dun­gen, gleich­viel ob sie dort förm­lich an­er­kannt sind oder nicht, un­mit­tel­bar be­rück­sich­ti­gen; da­bei brau­chen sie die be­son­de­ren Ver­fah­ren zum Nach­weis die­ses Rechts oder zur An­er­ken­nung aus­län­di­scher Ent­schei­dun­gen, die sonst ein­zu­hal­ten wä­ren, nicht zu be­ach­ten.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden