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Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Übersetzung

Art. 16

Ist den Ge­rich­ten oder Ver­wal­tungs­be­hör­den des Ver­trags­staats in den das Kind ver­bracht oder in dem es zu­rück­ge­hal­ten wur­de, das wi­der­recht­li­che Ver­brin­gen oder Zu­rück­hal­ten des Kin­des im Sinn des Ar­ti­kels 3 mit­ge­teilt wor­den, so dür­fen sie kei­ne Sachent­schei­dung über das Sor­ge­recht tref­fen, so­lan­ge nicht ent­schie­den ist, dass das Kind auf­grund die­ses Über­ein­kom­mens nicht zu­rück­zu­ge­ben ist, oder so­fern in­ner­halb an­ge­mes­se­ner Frist nach der Mit­tei­lung kein An­trag nach dem Über­ein­kom­men ge­stellt wird.