Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Übersetzung


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Art. 17

Der Um­stand, dass ei­ne Ent­schei­dung über das Sor­ge­recht im er­such­ten Staat er­gan­gen oder dort an­er­kenn­bar ist, stellt für sich ge­nom­men kei­nen Grund dar, die Rück­ga­be ei­nes Kin­des nach Mass­ga­be die­ses Über­ein­kom­mens ab­zu­leh­nen; die Ge­rich­te oder Ver­wal­tungs­be­hör­den des er­such­ten Staa­tes kön­nen je­doch bei der An­wen­dung des Über­ein­kom­mens die Ent­schei­dungs­grün­de be­rück­sich­ti­gen.

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