Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Übersetzung

Art. 18

Die Ge­rich­te oder Ver­wal­tungs­be­hör­den wer­den durch die Be­stim­mun­gen die­ses Ka­pi­tels nicht dar­an ge­hin­dert, je­der­zeit die Rück­ga­be des Kin­des an­zu­ord­nen.