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Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Übersetzung

Art. 19

Ei­ne auf­grund die­ses Über­ein­kom­mens ge­trof­fe­ne Ent­schei­dung über die Rück­ga­be des Kin­des ist nicht als Ent­schei­dung über das Sor­ge­recht an­zu­se­hen.