Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

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Art. 27

Ist of­fen­kun­dig, dass die Vor­aus­set­zun­gen die­ses Über­ein­kom­mens nicht er­füllt sind oder dass der An­trag sonst wie un­be­grün­det ist, so ist ei­ne zen­tra­le Be­hör­de nicht ver­pflich­tet, den An­trag an­zu­neh­men. In die­sem Fall teilt die zen­tra­le Be­hör­de dem An­trag­stel­ler oder ge­ge­be­nen­falls der zen­tra­len Be­hör­de, die ihr den An­trag über­mit­telt hat, um­ge­hend ih­re Grün­de mit.

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