Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Übersetzung


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Art. 31

Be­ste­hen in ei­nem Staat auf dem Ge­biet des Sor­ge­rechts für Kin­der zwei oder mehr Rechts­sys­te­me, die in ver­schie­de­nen Ge­biets­ein­hei­ten gel­ten, so ist

a)
ei­ne Ver­wei­sung auf den ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in die­sem Staat als Ver­wei­sung auf den ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in ei­ner Ge­biets­ein­heit die­ses Staa­tes zu ver­ste­hen;
b)
ei­ne Ver­wei­sung auf das Recht des Staa­tes des ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts als Ver­wei­sung auf das Recht der Ge­biets­ein­heit die­ses Staa­tes zu ver­ste­hen, in der das Kind sei­nen ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat.

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