Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Übersetzung


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Art. 32

Be­ste­hen in ei­nem Staat auf dem Ge­biet des Sor­ge­rechts für Kin­der zwei oder mehr Rechts­sys­te­me, die für ver­schie­de­ne Per­so­nen­krei­se gel­ten, so ist ei­ne Ver­wei­sung auf das Recht die­ses Staa­tes als Ver­wei­sung auf das Rechts­sys­tem zu ver­ste­hen, das sich aus der Rechts­ord­nung die­ses Staa­tes er­gibt.

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