Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Übersetzung


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Art. 40

Ein Ver­trags­staat, der aus zwei oder mehr Ge­biets­ein­hei­ten be­steht, in de­nen für die in die­sem Über­ein­kom­men be­han­del­ten An­ge­le­gen­hei­ten un­ter­schied­li­che Rechts­sys­te­me gel­ten, kann bei der Un­ter­zeich­nung, der Ra­ti­fi­ka­ti­on, der An­nah­me, der Ge­neh­mi­gung oder dem Bei­tritt er­klä­ren, dass das Über­ein­kom­men auf al­le sei­ne Ge­biets­ein­hei­ten oder nur auf ei­ne oder meh­re­re da­von er­streckt wird; er kann die­se Er­klä­rung durch Ab­ga­be ei­ner neu­en Er­klä­rung je­der­zeit än­dern.

Je­de der­ar­ti­ge Er­klä­rung wird dem Mi­nis­te­ri­um für Aus­wär­ti­ge An­ge­le­gen­hei­ten des Kö­nig­reichs der Nie­der­lan­de un­ter aus­drück­li­cher Be­zeich­nung der Ge­biets­ein­hei­ten no­ti­fi­ziert, auf die das Über­ein­kom­men an­ge­wen­det wird.

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