Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Übersetzung


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Art. 42

Je­der Staat kann spä­tes­tens bei der Ra­ti­fi­ka­ti­on, der An­nah­me, der Ge­neh­mi­gung oder dem Bei­tritt oder bei Ab­ga­be ei­ner Er­klä­rung nach Ar­ti­kel 39 oder 40 einen der in Ar­ti­kel 24 und Ar­ti­kel 26 Ab­satz 3 vor­ge­se­he­nen Vor­be­hal­te oder bei­de an­brin­gen. Wei­te­re Vor­be­hal­te sind nicht zu­läs­sig.

Je­der Staat kann einen von ihm an­ge­brach­ten Vor­be­halt je­der­zeit zu­rück­neh­men. Die Rück­nah­me wird dem Mi­nis­te­ri­um für Aus­wär­ti­ge An­ge­le­gen­hei­ten des Kö­nig­reichs der Nie­der­lan­de no­ti­fi­ziert.

Die Wir­kung des Vor­be­halts en­det am ers­ten Tag des drit­ten Ka­len­der­mo­nats nach der in Ab­satz 2 ge­nann­ten No­ti­fi­ka­ti­on.

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