Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Übersetzung


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Art. 44

Das Über­ein­kom­men bleibt für die Dau­er von fünf Jah­ren in Kraft, vom Tag sei­nes In­kraft­tre­tens nach Ar­ti­kel 43 Ab­satz 1 an ge­rech­net, und zwar auch für die Staa­ten, die es spä­ter ra­ti­fi­ziert, an­ge­nom­men oder ge­neh­migt ha­ben oder ihm spä­ter bei­ge­tre­ten sind.

Die Gel­tungs­dau­er des Über­ein­kom­mens ver­län­gert sich, aus­ser im Fall der Kün­di­gung, still­schwei­gend um je­weils fünf Jah­re.

Die Kün­di­gung wird spä­tes­tens sechs Mo­na­te vor Ab­lauf der fünf Jah­re dem Mi­nis­te­ri­um für Aus­wär­ti­ge An­ge­le­gen­hei­ten des Kö­nigs­reichs der Nie­der­lan­de no­ti­fi­ziert. Sie kann sich auf be­stimm­te Ho­heits­ge­bie­te oder Ge­biets­ein­hei­ten be­schrän­ken, auf die das Über­ein­kom­men an­ge­wen­det wird.

Die Kün­di­gung wirkt nur für den Staat, der sie no­ti­fi­ziert hat. Für die an­de­ren Ver­trags­staa­ten bleibt das Über­ein­kom­men in Kraft.

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