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Art. 7
Die zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die sofortige Rückgabe von Kindern sicherzustellen und auch die anderen Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen. Insbesondere treffen sie unmittelbar oder mit Hilfe anderer alle geeigneten Massnahmen, um
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