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Art. 18 Bewertung des Naturaleinkommens
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a ÜLG) Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze nach Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 194712 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) massgebend. |