Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)


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Art. 20 Anrechnung des Jahreswerts beim Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b ÜLG)

1 Ver­zich­tet ei­ne Per­son frei­wil­lig auf ei­ne Nutz­nies­sung oder ein Wohn­recht, so wird der Jah­res­wert der Nutz­nies­sung oder des Wohn­rechts als Ein­nah­me an­ge­rech­net.

2 Der Jah­res­wert ent­spricht dem Miet­wert ab­züg­lich der Kos­ten, die von der Per­son, wel­che die Nutz­nies­sung oder das Wohn­recht in­ne­hat­te, im Zu­sam­men­hang mit der Nutz­nies­sung oder dem Wohn­recht über­nom­men wur­den oder hät­ten über­nom­men wer­den müs­sen.

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