Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)


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Art. 24 Verzicht auf Vermögenswerte. Grundsatz

(Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG)

Ein Ver­mö­gens­ver­zicht liegt vor, wenn ei­ne Per­son:

a.
Ver­mö­gens­wer­te ver­äus­sert, oh­ne da­zu recht­lich ver­pflich­tet zu sein, und die Ge­gen­leis­tung we­ni­ger als 90 Pro­zent des Werts der Leis­tung ent­spricht; oder
b.
im zu be­trach­ten­den Zeit­raum mehr Ver­mö­gen ver­braucht hat, als nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 3 ÜLG zu­läs­sig ge­we­sen wä­re.

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