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Art. 32 Vergütung von Zahnbehandlungskosten
(Art. 17 Abs. 1 Bst. a ÜLG) 1 Kosten für Zahnbehandlungen werden vergütet, sofern diese wirtschaftlich und zweckmässig sind. 2 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, der Militär- und der Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen vom 1. Januar 201814 und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten vom 1. Januar 201815. 3 Für zahntechnische Arbeiten ausländischer Laboratorien, die in der Schweiz tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte einkaufen, werden ausschliesslich die Gestehungskosten vergütet. Ihre Höhe hat dem jeweiligen nationalen Preisniveau zu entsprechen. 4 Die Rechnungen müssen den Tarifpositionen nach den UV/MV/IV-Tarifen entsprechen. 14 Der Zahnarzttarif SSO ist abrufbar unter: www.metk.ctm.ch > Tarife > Zahnarzttarif SSO. 15 Der Zahntechnikertarif VZLS ist abrufbar unter: www.metk.ctm.ch > Tarife > Zahntechnikertarif. |