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Art. 49 Gesondertes Aufführen kantonaler Versicherungs- und Fürsorgeleistungen in der Berechnung und der Verfügung
Kantone und Gemeinden, die neben den Überbrückungsleistungen eigene Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen ausrichten, haben diese in der Berechnung der Überbrückungsleistungen und in der Verfügung gesondert aufzuführen. Dies gilt auch für die Rückerstattung, den Erlass und die Abschreibung zu viel bezogener Leistungen. |