Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)


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Art. 49 Gesondertes Aufführen kantonaler Versicherungs- und Fürsorgeleistungen in der Berechnung und der Verfügung

Kan­to­ne und Ge­mein­den, die ne­ben den Über­brückungs­leis­tun­gen ei­ge­ne Ver­si­che­rungs- oder Für­sor­ge­leis­tun­gen aus­rich­ten, ha­ben die­se in der Be­rech­nung der Über­brückungs­leis­tun­gen und in der Ver­fü­gung ge­son­dert auf­zu­füh­ren. Dies gilt auch für die Rück­er­stat­tung, den Er­lass und die Ab­schrei­bung zu viel be­zo­ge­ner Leis­tun­gen.

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