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Art. 51 Vorschüsse
1 Das BSV richtet den Durchführungsstellen Vorschüsse für die Auszahlung der Überbrückungsleistungen aus. 2 Kantone, welche die Festsetzung und die Auszahlung von Überbrückungsleistungen den Gemeinden überlassen, bestimmen eine Stelle, der die Vorschüsse auszurichten sind und die für die Erstellung der Abrechnung nach Artikel 52 zuständig ist. 3 Das BSV legt die Höhe der Vorschüsse an die Stellen nach den Absätzen 1 und 2 auf der Grundlage der bekannten und der erwarteten Ausgaben sowie der Arbeitslosenstatistik des Staatssekretariats für Wirtschaft im laufenden Kalenderjahr fest. 4 Reichen die Vorschüsse für die Ausrichtung der laufenden Überbrückungsleistungen nicht aus, so können die Stellen nach den Absätzen 1 und 2 die Ausrichtung weiterer Vorschüsse beantragen. 5 Die Vorschüsse werden periodisch ausgerichtet, in der Regel viermal pro Jahr. |