Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)


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Art. 24 Verzicht auf Vermögenswerte. Grundsatz

(Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG)

Ein Ver­mö­gens­ver­zicht liegt vor, wenn ei­ne Per­son:

a.
Ver­mö­gens­wer­te ver­äus­sert, oh­ne da­zu recht­lich ver­pflich­tet zu sein, und die Ge­gen­leis­tung we­ni­ger als 90 Pro­zent des Werts der Leis­tung ent­spricht; oder
b.
im zu be­trach­ten­den Zeit­raum mehr Ver­mö­gen ver­braucht hat, als nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 3 ÜLG zu­läs­sig ge­we­sen wä­re.

BGE

150 V 198 (8C_438/2023) from 18. März 2024
Regeste: Art. 114 Abs. 5 BV; Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG (in Kraft seit 1. Juli 2021); Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Anspruchsvoraussetzungen für die Überbrückungsleistungen; Verzicht auf Vermögenswerte; Auslegung. Im Rahmen des Verzichts auf Vermögenswerte bezieht sich Art. 13 Abs. 2 ÜLG auf Fälle von Veräusserung, während Art. 13 Abs. 3 ÜLG den übermässigen Vermögensverbrauch betrifft (E. 7.2.3.2). Einfluss des Systems der Ergänzungsleistungen auf die Überbrückungsleistungen (E. 7.2.3.2) und abweichende Regelung für den übermässigen Vermögensverbrauch vor Entstehung des Anspruchs (E. 7.2.3.3). Zusammenfassung der Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen betreffend die Definition des Verzichts bei Veräusserungen (E. 7.2.3.4.1), den zu berücksichtigenden Zeitraum, die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers und die Folgen bei nicht begründetem aussergewöhnlichem Vermögensverbrauch (E. 7.2.3.4.2). Mit Blick auf den klaren Willen des Gesetzgebers, das System der Ergänzungsleistungen möglichst zu übernehmen, kann die in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen herangezogen werden; dies muss insbesondere für die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen zum Vermögensverzicht gelten, unter Vorbehalt der ausdrücklichen Regelung von Art. 13 Abs. 3 ÜLG zur Berücksichtigung eines übermässigen Vermögensverbrauchs in zeitlicher Hinsicht (E. 7.2.3.5).

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