Übereinkommen
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Art. 21
Unter Vorbehalt des Artikels 22 ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als schränke es in Bezug auf Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen geregelt sind, die Rechte einer Person ein, die ihr nach den Gesetzen eines Vertragsstaats oder nach einer anderen Übereinkunft zustehen, deren Vertragspartei dieser Staat ist oder wird. |