Verfassung
des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 (Stand am 17. September 2018) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungs­­botschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 116

1 Kan­ton und Ge­mein­den füh­ren qua­li­ta­tiv hoch ste­hen­de öf­fent­li­che Schu­len.

2 Die­se sind den Grund­wer­ten des de­mo­kra­ti­schen Staats­we­sens ver­pflich­tet. Sie sind kon­fes­sio­nell und po­li­tisch neu­tral.

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