Verfassung
des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 (Stand am 17. September 2018) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungs­­botschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 124

1 Kan­ton und Ge­mein­den pla­nen ih­re Auf­ga­ben und de­ren Fi­nan­zie­rung. Sie ach­ten auf die lang­fris­ti­gen Aus­wir­kun­gen der ge­plan­ten Mass­nah­men.

2 Sie sind be­strebt, die Steu­er­quo­te nicht an­stei­gen zu las­sen.

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