Verfassung
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Art. 130
1 Der Kanton anerkennt als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts:
2 Die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische Körperschaft und die christkatholische Kirchgemeinde sind im Rahmen des kantonalen Rechts autonom. Sie regeln:
3 Das Gesetz regelt:
4 Es kann vorsehen, dass ein Teil der Steuererträge einer negativen Zweckbindung unterstellt wird. 5 Der Kanton hat die Oberaufsicht über die kirchlichen Körperschaften. |