Verfassung
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Art. 70
1 Der Regierungsrat leitet die kantonale Verwaltung und bestimmt im Rahmen des Gesetzes ihre Organisation. 2 Er sorgt dafür, dass die Verwaltung rechtmässig, effizient, kooperativ, sparsam und bürgerfreundlich handelt. 3 Er beaufsichtigt die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, soweit nach Gesetz nicht der Kantonsrat zuständig ist. |