Verfassung
des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 (Stand am 17. September 2018) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungs­­botschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 70

1 Der Re­gie­rungs­rat lei­tet die kan­to­na­le Ver­wal­tung und be­stimmt im Rah­men des Ge­set­zes ih­re Or­ga­ni­sa­ti­on.

2 Er sorgt da­für, dass die Ver­wal­tung recht­mäs­sig, ef­fi­zi­ent, ko­ope­ra­tiv, spar­sam und bür­ger­freund­lich han­delt.

3 Er be­auf­sich­tigt die wei­te­ren Trä­ger öf­fent­li­cher Auf­ga­ben, so­weit nach Ge­setz nicht der Kan­tons­rat zu­stän­dig ist.

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