Verfassung
des Kantons Zürich

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 105

1 Der Kan­ton übt die Ho­heit über die Ge­wäs­ser aus.

2 Kan­ton und Ge­mein­den ge­währ­leis­ten die Was­ser­ver­sor­gung.

3 Sie sor­gen für den Schutz vor Hoch­was­ser und an­de­ren Na­tur­ge­fah­ren. Sie för­dern die Re­na­tu­rie­rung der Ge­wäs­ser.

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