Verfassung
des Kantons Zürich

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 116

1 Kan­ton und Ge­mein­den füh­ren qua­li­ta­tiv hoch ste­hen­de öf­fent­li­che Schu­len.

2 Die­se sind den Grund­wer­ten des de­mo­kra­ti­schen Staats­we­sens ver­pflich­tet. Sie sind kon­fes­sio­nell und po­li­tisch neu­tral.

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