Verfassung
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Art. 129
1 Die Finanzkontrolle prüft den Finanzhaushalt des Kantons und erstattet darüber dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht. 2 Sie ist unabhängig. 3 Der Kantonsrat wählt ihre Leitung auf Vorschlag des Regierungsrates. 4 Die Finanzhaushalte der Gemeinden und der anderen Organisationen des öffentlichen Rechts werden durch unabhängige und fachkundige Organe geprüft. |