Verfassung
des Kantons Zürich

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 129

1 Die Fi­nanz­kon­trol­le prüft den Fi­nanz­haus­halt des Kan­tons und er­stat­tet dar­über dem Re­gie­rungs­rat und dem Kan­tons­rat Be­richt.

2 Sie ist un­ab­hän­gig.

3 Der Kan­tons­rat wählt ih­re Lei­tung auf Vor­schlag des Re­gie­rungs­ra­tes.

4 Die Fi­nanz­haus­hal­te der Ge­mein­den und der an­de­ren Or­ga­ni­sa­tio­nen des öf­fent­li­chen Rechts wer­den durch un­ab­hän­gi­ge und fach­kun­di­ge Or­ga­ne ge­prüft.

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