Verfassung
des Kantons Zürich

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 17

Je­de Per­son hat das Recht auf Zu­gang zu amt­li­chen Do­ku­men­ten, so­weit nicht über­wie­gen­de öf­fent­li­che oder pri­va­te In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen.

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