Verfassung
des Kantons Zürich

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 90

1 Die Ge­mein­den kön­nen Auf­ga­ben ge­mein­sam er­fül­len.

2 Der Kan­ton er­mög­licht die Zu­sam­men­ar­beit der Ge­mein­den über die Kan­tons­gren­zen hin­aus. Er un­ter­stützt sie bei der Wah­rung ih­rer In­ter­es­sen.

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