Verfassung
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Art. 10
1 Die Menschenrechte und Grundrechte sind gemäss der Bundesverfassung2, den für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und der Kantonsverfassung gewährleistet. 2 Die Bestimmungen der Bundesverfassung über die Verwirklichung und die Einschränkung der Grundrechte gelten auch für die Grundrechte des kantonalen Rechts. |