Verfassung
des Kantons Zürich

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen.


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Art. 10

1 Die Men­schen­rech­te und Grund­rech­te sind ge­mä­ss der Bun­des­ver­fas­sung2, den für die Schweiz ver­bind­li­chen in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­men und der Kan­tons­ver­fas­sung ge­währ­leis­tet.

2 Die Be­stim­mun­gen der Bun­des­ver­fas­sung über die Ver­wirk­li­chung und die Ein­schrän­kung der Grund­rech­te gel­ten auch für die Grund­rech­te des kan­to­na­len Rechts.

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