Verfassung
des Kantons Zürich

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen.


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Art. 11

1 Al­le Men­schen sind vor dem Ge­setz gleich.

2 Nie­mand darf dis­kri­mi­niert wer­den, na­ment­lich nicht we­gen der Her­kunft, der Ras­se, des Ge­schlechts, des Al­ters, ge­ne­ti­scher Merk­ma­le, der Spra­che, der se­xu­el­len Ori­en­tie­rung, der so­zia­len Stel­lung, der Le­bens­form, der re­li­gi­ösen, welt­an­schau­li­chen oder po­li­ti­schen Über­zeu­gung oder we­gen ei­ner kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder psy­chi­schen Be­hin­de­rung.

3 Mann und Frau sind gleich­be­rech­tigt. Sie ha­ben An­spruch auf glei­chen Zu­gang zu Bil­dungs­ein­rich­tun­gen und Äm­tern, auf glei­che Aus­bil­dung so­wie auf glei­chen Lohn für gleich­wer­ti­ge Ar­beit. Kan­ton und Ge­mein­den för­dern die tat­säch­li­che Gleich­stel­lung von Frau und Mann in al­len Le­bens­be­rei­chen.

4 Men­schen mit Be­hin­de­run­gen ha­ben An­spruch auf Zu­gang zu öf­fent­li­chen Bau­ten, An­la­gen, Ein­rich­tun­gen und Leis­tun­gen. Ent­spre­chen­de Mass­nah­men müs­sen wirt­schaft­lich zu­mut­bar sein.

5 Um die tat­säch­li­che Gleich­stel­lung zu er­rei­chen, sind För­der­mass­nah­men zu Guns­ten von Be­nach­tei­lig­ten zu­läs­sig.

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