Verfassung
des Kantons Zürich

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen.


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Art. 48

Die Amtss­pra­che ist Deutsch.

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