Verfassung
des Kantons Zürich

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen.


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Art. 49

Die Be­hör­den in­for­mie­ren von sich aus und auf An­fra­ge über ih­re Tä­tig­keit, so­weit nicht über­wie­gen­de öf­fent­li­che oder pri­va­te In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen.

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