Verfassung
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Art. 100
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde legt. 2 Durch Gesetz können für die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten besondere richterliche Behörden eingesetzt werden. |