Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 100

1 Das Ver­wal­tungs­ge­richt be­ur­teilt letz­tin­stanz­lich ver­wal­tungs­recht­li­che Strei­tig­kei­ten, so­weit das Ge­setz sie nicht in die end­gül­ti­ge Zu­stän­dig­keit ei­ner an­de­ren Be­hör­de legt.

2 Durch Ge­setz kön­nen für die Be­ur­tei­lung von ver­wal­tungs­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten be­son­de­re rich­ter­li­che Be­hör­den ein­ge­setzt wer­den.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden