Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 101

1 Der Fi­nanz­haus­halt ist spar­sam, wirt­schaft­lich so­wie kon­junk­tur- und ver­ur­sa­cher­ge­recht zu füh­ren. Er soll mit­tel­fris­tig aus­ge­gli­chen sein.

2 Der Kan­ton be­treibt ei­ne um­fas­sen­de Fi­nanz­pla­nung und stimmt sie, so­weit mög­lich, auf die Fi­nanz­pla­nung des Bun­des ab.

3 Vor der Über­nah­me ei­ner neu­en Auf­ga­be ist dar­zu­le­gen, wie sie fi­nan­ziert wer­den kann.

4 Al­le Auf­ga­ben sind pe­ri­odisch auf ih­re Not­wen­dig­keit und Zweck­mäs­sig­keit so­wie auf ih­re fi­nan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen und de­ren Trag­bar­keit zu über­prü­fen.

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