Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 104

1 Bei der Aus­ge­stal­tung der Steu­ern sind die Grund­sät­ze der All­ge­mein­heit, der Rechts­gleich­heit und der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit zu be­ach­ten.

2 Die Steu­ern der na­tür­li­chen Per­so­nen sind so zu be­mes­sen, dass die wirt­schaft­lich Schwa­chen ge­schont wer­den, der Leis­tungs­wil­le der ein­zel­nen er­hal­ten bleibt und die Selbst­vor­sor­ge ge­för­dert wird.

3 Die Steu­ern der ju­ris­ti­schen Per­so­nen sind so zu be­mes­sen, dass die Wett­be­werbs­fä­hig­keit ge­wahrt wird und die So­zi­al­leis­tun­gen so­wie die An­stren­gun­gen zur Si­che­rung der Voll­be­schäf­ti­gung be­rück­sich­tigt wer­den.

4 Steu­er­hin­ter­zie­hung und Steu­er­be­trug sind wirk­sam zu ahn­den.

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