Verfassung
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Art. 110a38
1 Der Kanton sieht besondere gemeinderechtliche Körperschaften für die verbindliche regionale Zusammenarbeit der Gemeinden vor. 2 Die Gesetzgebung legt die Aufgaben und das Gebiet der Körperschaften fest und regelt die Organisation und das Verfahren. 3 Bildung und Auflösung einer Körperschaft bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der beteiligten Gemeinden. 4 Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in regionalen Abstimmungen. Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Körperschaft wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen. 38 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1 1417). |