Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 110a38

1 Der Kan­ton sieht be­son­de­re ge­mein­de­recht­li­che Kör­per­schaf­ten für die ver­bind­li­che re­gio­na­le Zu­sam­men­ar­beit der Ge­mein­den vor.

2 Die Ge­setz­ge­bung legt die Auf­ga­ben und das Ge­biet der Kör­per­schaf­ten fest und re­gelt die Or­ga­ni­sa­ti­on und das Ver­fah­ren.

3 Bil­dung und Auf­lö­sung ei­ner Kör­per­schaft be­dür­fen der Zu­stim­mung der Mehr­heit der Stim­men­den und der Mehr­heit der be­tei­lig­ten Ge­mein­den.

4 Die Stimm­be­rech­tig­ten äus­sern ih­ren Wil­len in re­gio­na­len Ab­stim­mun­gen. Stimm­be­rech­tigt sind die im Ge­biet der Kör­per­schaft wohn­haf­ten, in kan­to­na­len An­ge­le­gen­hei­ten stimm­be­rech­tig­ten Per­so­nen.

38 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 17. Ju­ni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 12. Ju­ni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1 1417).

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