Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 112

1 Die Ein­woh­ner­ge­mein­den er­fül­len die Auf­ga­ben, die ih­nen von Bund und Kan­ton über­tra­gen wer­den.

2 Sie kön­nen wei­te­re Auf­ga­ben über­neh­men, so­weit nicht Bund, Kan­ton oder an­de­re Or­ga­ni­sa­tio­nen da­für aus­sch­liess­lich zu­stän­dig sind.

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