Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 115

1 Die Stimm­be­rech­tig­ten wäh­len den Ge­mein­de­rat und das Ge­mein­de­par­la­ment, falls das Or­ga­ni­sa­ti­ons­re­gle­ment ein sol­ches vor­sieht.

2 Bei der Be­stel­lung von Be­hör­den ist auf die Ver­tre­tung der Min­der­hei­ten Rück­sicht zu neh­men.

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