Verfassung
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Art. 118
1 Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrates Unterabteilungen bilden und diesen bestimmte dauernde Aufgaben zuweisen. 2 Die Unterabteilungen können weitere Aufgaben an die Hand nehmen, soweit die Einwohnergemeinden diese nicht selber erfüllen |