Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 12

1 Die per­sön­li­che Frei­heit ist ge­währ­leis­tet, ins­be­son­de­re das Recht auf kör­per­li­che und geis­ti­ge Un­ver­sehrt­heit und auf Be­we­gungs­frei­heit.

2 Fol­ter, un­mensch­li­che und er­nied­ri­gen­de Stra­fen oder Be­hand­lun­gen sind in kei­nem Fall zu­läs­sig.

3 Je­de Per­son hat ein Recht auf Ach­tung ih­rer Pri­vat­sphä­re, ih­rer Woh­nung und ih­res Brief- und Fern­mel­de­ver­kehrs.

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